Statuten
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwenningen,
beraten am 22. April 1888 durch eine 10-gliedrige Kommission.
Amtlich genehmigt am 27. Juni 1888 unter Nr. 7359
Zweck: § 1
Die Freiwillige Feuerwehr dahier, hat die Aufgabe, in das allgemeine örtliche Feuer Löschwesen hier, militärische Ordnung zu bringen, damit der Zweck derselben, in Brandfällen das bedrohte Leben und Eigentum zu schützen und zu retten möglichst erreicht werde.
§ 2 Aufnahme
Jeder unbescholtene Bürger, Bürgersohn oder sonstige Einwohner ist zur Aufnahme geeignet, der hier dauernden Wohnsitz hat.
§ 3
Die Aufnahme wird durch Anmeldung durch den Verwaltungsrat beschlossen. Die Gründe wegen Ablehnung eines Aufnahmegesuchs hat der Verwaltungsrat nicht anzugeben.
§ 4 Einteilung
Der Aufgenommene wird nach tunlichster Berücksichtigung seiner Wünsche vom Verwaltungsrat eingeteilt.
§ 5 Disziplin
Jeder Aufgenommene ist verpflichtet, die Statuten, sowie die allgemeine Feuerlöschordnung nach bestem Wissen und Gewissen zu beobachten und im Dienste den Anordnungen der Vorgesetzten unweigerlich und rasch Folge zu leisten.
§ 6 Dienstzeit
Die Dienstzeit der Mitglieder dauert 3 Jahre, wer seinen Austritt nicht ein Vierteljahr vor beendigter Dienst dem Verwaltungsrat anzeigt, ist auf weitere 3 Jahre zum Dienst verpflichtet.
§ 7 Ausrüstung, Auflösung, Schonung
Die Ausrüstung besteht aus Helm, Gurt , Beil, Seil, Laterne, welche Gegenstände vom Korps angeschafft und Eigentum des Korps sind, Im Falle einer Auflösung des Korps gehen diese Ausrüstungsgegenstände in das Eigentum der Gemeinde über.
Es wird daher der Mannschaft noch besonders zur Pflicht gemacht, sowohl bei der Übung als auch bei Brandfällen diese Gegenstände möglichst zu schonen und namentlich fahrlässige Beschädigungen zu vermeiden.
§ 8 Korpskasse
Die Korpskasse wird gebildet:
- aus den Zuschüssen der Gemeinde
- aus freiwilligen Beiträgen
- aus Strafgeldern
- aus monatlichen Beiträgen der Mitglieder
Es wird jedes Jahr Rechnung gestellt, welche vom Verwaltungsrat geprüft wird, und dem Gemeinderat zur Einsicht vorzulegen ist.
Sobald es sich um Anschaffungen handelt, welche aus der Korpskasse nicht bestritten werden können, und für welche die Gemeindekasse in Anspruch genommen werden soll , muß die Zustimmung des Gemeinderats zuerst eingeholt werden.
§ 9 Unterstützung
Im Dienst verunglückte, und deshalb in ihrem Erwerb gestörte Mitglieder werden aus der Korpskasse unterstützt sobald und soweit es deren Mittel erlauben.
§ 10 Bestand
Das Feuerwehr Korps besteht aus drei Abteilungen:
- Steiger- und Rettungsmannschaft
- Hydranten- und Spritzenmannschaft
- Einreiser- und Leitermannschaft
Die Mannschaft aller drei Abteilungen hat sich erforderlichen falls auf Anordnung des Hauptmanns zu unterstützen.
§ 11 Vorgesetzten
Die Vorgesetzten des Feuerwehrkorps sind:
- Ein Hauptmann, welche das Korps befehligt
- ein Leutnant als Stellvertreter des Ersteren
- ein Obmann für jede Abteilung und ein Stellvertreter desselben
- Außerdem sind 2 Signallisten aufgestellt.
§ 12 Wahl
Sämtliche Vorgesetzten und ihre Stellvertreter werden von der Mannschaft aus ihrer Mitte gewählt, es ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei allen Wahlen entscheidet relative Stimmenmehrheit. Die Wahl des Hauptmanns und sämtlicher übriger Vorgesetzten unterliegt der Bestätigung des Großherzoglichen Bezirksamts. Die Dienstzeit der Vorgesetzten dauert ebenfalls 3 Jahre. Der Gewählte muss die Wahl annehmen, wenn nicht erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen.
§ 13 Zivilverwaltung
Die Angelegenheiten des Korps werden vom Verwaltungsrat besorgt; derselbe besteht aus dem Hauptmann , dem Leutnant, und den Obmännern der drei Abteilungen.
§ 14
Der Hauptmann beruft den Verwaltungsrat, führt in demselben den Vorsitz und nimmt an der Abstimmung teil, bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend. Bei Verhinderung eines Mitglieds hat dessen Stellvertreter den Sitzungen anzuwohnen, da zur Fassung eines gültigen Beschlusses außer dem Hauptmann die Anwesenheit von 4 Mitgliedern erforderlich ist. Das Sekretariat im Verwaltungsrat, sowie die Ausfertigung der Beschlüsse wird durch einen vom Verwaltungsrat ernannten Schriftführer besorgt.
Die Befugnisse des Verwaltungsrats umfassen:
- Die Anweisung auf die Korpskasse
- Erlassung von Dienstvorschriften
- Aufnahme der Mitglieder
- Entscheidung über Entlassungsgesuche
- Aufstellung und Fortführung des Inventars
- Erkennung von Disziplinarstrafen
Sobald es sich um die Ausweisung eines Mitglieds handelt, ist von jeder Abteilung der Stellvertreter des Obmanns beizuziehen, welche gleiches Stimmrecht wie ein Mitglied des Verwaltungsrats haben.
§ 15 Ausrücken
Das Ausrücken des ganzen Korps wird vom Verwaltungsrat bestimmt, sowie auch der einzelnen Abteilungen, gewöhnliche Übungen vom Hauptmann.
§ 16 Signal
Jedes Mitglied hat sich zu den hiernach bestimmten Übungen auf das gegebene Signal alsbald bei dem Spritzenhause einzufinden und bei einem etwaigen Verhinderungsfalle dem Hauptmann oder dem Obmann seiner Abteilung Anzeige zu machen.
§ 17 Strafen
Die Strafen bestehen in:
- Einfachem Verweise.
- Geldstrafen bis zu 5 Mark
- Geschärftem verweise vor der Abteilung
- Entziehung des Dienstgrades
- Ausweisung aus dem Korps
Letztere Strafe tritt zum Beispiel ein in Folge von Handlungen welche ein Mitglied der öffentlichen Achtung unwürdig machen oder wegen grober Verletzung der Disziplin.
§ 18 Beschwerde gegen einen Vorgesetzten
Sollte sich ein Vorgesetzter einer dienstwidrigen Behandlung seiner Untergebenen oder einer Überschreitung seiner Dienstbefugnis schuldig machen, ist die fällige Beschwerde bei dem Verwaltungsrat vorzubringen, welcher die erforderliche Erhebung zu machen, und sodann nach Befund einschreiten wird, der Betreffende darf jedoch der Sitzung nicht beiwohnen.
§ 19
Auf Antrag der Hälfte sämtlicher Mitglieder der Feuerwehr hat der Verwaltungsrat innerhalb 14 Tagen die Generalversammlung einzuberufen.
§ 20
Die Feuerwehr sowie die übrige Löschmannschaft ist den Befehlen des Amtsvorstandes oder dessen Stellvertreter untergeordnet.
§ 21 Dispens vom Dienst
Der Verwaltungsrat kann auf erhebliche Gründe Mitglieder während ihrer Dienstzeit auf gewisse Dauer disziplinieren.
§ 22
Diese Statuten unterliegen der Genehmigung der Großherzoglichen Staatsbehörde und treten mit dem Tag der Genehmigung in Wirksamkeit; dieselben werden vom gesamten Feuerwehrkorps angenommen und werden dem Großherzoglichen Bezirksamt zur Genehmigung vorgelegt.
Schwenningen, den 4.Juni 1888
Der Verwaltungsrat:
Johann Siber, Hauptmann
Franz Josef Schreiyäck
Franz Glückler
Kaspar Marquard
Anton Glückler
J. Dannecker Schriftführer